§1
| Name und Sitz des Vereins |
| | (1) | Der Verein trägt den Namen "Imaginata e.V." (Vereinsregister-Nr. 675). |
| | (2) | Sitz des Vereins ist Jena. |
| §2 | Aufgaben des Vereins |
| | (1) | Der Verein dient der Förderung von Erfindergeist, Vorstellungsdenken und Imagination in Wissenschaft, Bildung, Technik und Kunst. Er bezieht sich vornehmlich auf die Leistungen und Entwicklungen der Kultur, die im Interesse humaner Ziele Aufklärung und schöpferisches Tun miteinander verbinden und für das Lernen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nutzbar machen. Hierbei sieht er sich den zukunftsweisenden Traditionen Jenas und Thüringens besonders verpflichtet. Der Verein ist auch international tätig. Insbesondere wird ein Sinnesgelände mit dem Namen "Imaginata" aufgebaut und betrieben, an das verschiedene Aufgabenfelder angegliedert sind, die Erfindergeist, Vorstellungsdenken und Imagination fördern, durch sinnliche Wahrnehmung grundlegende Erfahrungen ermöglichen und auf diese Weise zur Bildung und zum Lernen beitragen. |
| | (2) | Entwicklung und Verbreitung eines neuen Verständnisses von Lernen und Bildung, das der herausragenden Bedeutung der Vorstellungsbildung für Lernen, Denken, Handeln entspricht. Dieses Ziel wird vor allem durch interdisziplinäre wissenschaftliche Tagungen, durch Veröffentlichungen und durch Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen angestrebt, die im Sinne der Ziele des Vereins arbeiten. Der Verein kann in diesem Sinne auch eigene Forschungsvorhaben (Grundlagenforschung) anregen und durchführen. Der Verein strebt für die Imaginata den Status eines Institutes an der Friedrich-Schiller-Universität Jena an. |
§3
| Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag |
| | (1) | Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
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| | (2) | Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dessen satzungsgemäßen Zielen bekennt.
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| | (3) | Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Vereinszweck nachhaltig zu fördern. Fördermitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
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| | (4) | Über die Aufnahme entscheidet bei Fördermitgliedern der Vorstand, bei ordentlichen Mitgliedern die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. |
| | (5) | Der Vorstand ist berechtigt, die Zahl der Mitglieder durch Vorstandsbeschluß zu begrenzen. |
| | (6) | Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Förder-mitglieder legt die Mitgliederversammlung einen Mindestbeitrag fest. |
§4
| Mitgliederversammlung |
| | (1) | Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit diese Satzung und die Bestimmungen des BGB nichts anderes bestimmen, durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt. In bezug auf die gemäß ' 7 in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten hat sie ein umfassendes Informations- und Diskussionsrecht. |
| | (2) | Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt sowie dann, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Sie werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Post eingeliefert sein. Mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder kann auf eine schriftliche Einladung und auf die Einhaltung einer Ladungsfrist verzichtet werden. Beantragt ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung, so muß der Vorstand diese innerhalb von drei Monaten seit Antragseingang einberufen. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten; dieses ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
| | (3) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. |
§5
| Ende der Mitgliedschaft |
| | | Die Mitgliedschaft endet |
| | 1. | durch Austritt, der jederzeit erfolgen kann; das austretende Mitglied schuldet einen etwaigen Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres; |
| | 2. | durch Ausschluß; diesen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen seinen Beschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung gegeben. |
§6
| Vorstand |
| | (1) | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Jeder von ihnen ist alleine Vorstand im Sinne des BGB und kann den Verein alleine vertreten. Organisation und Geschäftsverteilung regelt der Vorstand selbst. Er kann bestimmte Aufgaben zur selbständigen Durchführung an Vereinsmitglieder delegieren oder für einen begrenzten Zeitraum bis zu zwei Mitglieder zur Durchführung solcher Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit derjenigen des gewählten Vorstands. Wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern, kann der Vorstand Projektgruppen einrichten und Beiräte berufen. |
| | (2) | Der Vorstand entscheidet über Einstellung und Aufgaben eines Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin. |
| | (3) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bei der Vereinsgründung für fünf Jahre, danach jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. |
| | (4) | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
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| Hierzu gehören insbesondere |
| | 1. | die Aufstellung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Jahreshaushalts und die von dieser zu verabschiedenden Jahresrechnung. Hierfür kann der Vorstand auch einen Zwei-Jahres-Turnus wählen; |
| | 2.
| die Planung und Durchführung der Vereinstätigkeit im Sinne von ' 2 dieser Satzung; |
| | 3. | die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern. |
§7
| Kuratorium |
| | (1) | Zur Unterstützung des Vereins in der Öffentlichkeit und zu seiner Beratung wird binnen zwei Jahre nach der Vereinsgründung ein Kuratorium eingerichtet. Ins Kuratorium sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Zudem sollten ihm Repräsentanten wichtiger Institutionen und Körperschaften angehören, mit denen die Imaginata durch ihre Ziele verbunden ist, insbesondere sollen dabei die Heidehof Stiftung GmbH, Stuttgart, sowie das Land Thüringen und die Stadt Jena vertreten sein. |
| | (2) | Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. |
| | (3) | Das Kuratorium hat in bezug auf alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins ein umfassendes Informations- und Diskussionsrecht. |
| | (4) | Der Vorstand des Vereins beruft die Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von drei Jahren. Wiederholte Berufungen sind möglich. |
| | (5) | Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Gegenstand dieser Satzung. |
§8
| Satzungsänderungen |
| | | Änderungen dieser Satzung dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die aufgrund einer schriftlichen Einladung und unter Einhaltung der satzungsmäßigen Ladungsfrist zustandegekommen ist. Sie bedürfen einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
§9
| Gemeinnützigkeit und Finanzierung |
| | (1) | Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne von ' 52 Abs. 1 und 2 Ziffern 1 und 3 Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. |
| | (2) | Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge, durch Einnahmen sowie durch Zuschüsse von sonstigen Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die die Aufgabe des Vereins unterstützen wollen. |
| | (3) | Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. |
| | (4) | Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| | (5) | Das Immobilienvermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke der Stadt Jena für steuerbegünstigte Zwecke zu. Das übrige Vermögen fällt der Heidehof Stiftung GmbH, Stuttgart, zu, und zwar mit der Auflage, es seinen bisherigen Zwecken gemäß zu verwenden. Die Stadt Jena kann zu Gunsten der Heidehof Stiftung zurücktreten; in diesem Fall fällt auch das Immobilienvermögen des Vereins der Heidehof Stiftung GmbH, Stuttgart, zu, und zwar mit der Auflage, es seinen bisherigen Zwecken gemäß zu verwenden. |
(geändert: 19. November 2007)